Wenn ein Konkurrent der Deutschen Post einen betriebseigenen Briefkasten in der Nähe eines Postbriefkasten aufstellt, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Obwohl die Deutsche Post einmal ein Monopol auf

 dem Gebiet der Briefzustellung besaß und bei einigen Kunden eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, werden die Kunden dadurch nicht wettbewerbsrelevant in die Irre geführt.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte die Deutsche Post einen Briefzustelldienst, da dieser in unmittelbarer Nähe der gelben Postbriefkästen die eigenen roten Briefkästen aufstellte. Die Deutsche Post begründete ihre Klage damit, dass die Postkunden durch diesen zweiten Briefkasten zunehmend verunsichert würden, ob sie die frankierten Briefe auch bei der Konkurrenz einwerfen können. Die Beklagte sortiert jedoch die Briefe der Deutschen Post aus und übergab diese innerhalb von zwei bis vier Werktagen. Die Deutsche Post sah in diesem Verhalten eine wettbewerbswidrige Behinderung und begehrte Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage zurück.
Die Richter sahen keine betriebliche Herkunftstäuschung, da die roten Briefkästen einen ausreichenden Abstand zu den Postbriefkästen aufgewiesen haben. Zudem bietet die unterschiedliche Farbgebung der Briefkästen ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal.
(BGH , Urteil vom 07.12.10 – I ZR 214/07)