Es liegt nicht notwendigerweise ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Name im Impressum einer Homepage fehlt. Das gilt jedoch in jedem Falle, wenn auf der Seite des Betreibers sein Name leicht zu erkennen ist. Zwar ist das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer grundsätzlich wettbewerbswidrig, ein solches stellt aber keine wirkliche Beeinträchtigung dar.

Im zugrundeliegenden Fall war der Beklagte eine Früchtehändler, auf dessen Homepage keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben war. Auch sein Name wurde nicht explizit im Impressum erwähnt, aber auf der überschaubaren Startseite der Website.
Der Kläger sah in dieser fehlerhaften Homepage einen Wettbewerbsverstoß und begehrte Unterlassung.
Das Landgericht München gab dem Beklagten Recht, da dieser nicht wettbewerbswidrig gehandelt hat. Folglich steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar grundsätzlich der Name des Betreibers im Impressum genannt werden muss. Jedoch muss zusätzlich hierfür eine Beeinträchtigung der Mitbewerber vorliegen. Diese fehlt im vorliegenden Fall.
Dasselbe gilt für die fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(LG München, Urteil vom 04.05.10 – 33 O 14269/09)