Wird in einer Werbung die Limitierung eines Warenangebots nicht angegeben, kann dies keine Irreführung sein.

Konkret wurde mit dem Slogan „100 Kondome ab 3.95 €“ geworben. Unter Irreführungsgesichtspunkten ist diese Werbung aber wettbewerbsrechtlich nicht rechtswidrig. Zwar sagt die Werbung nichts über eine etwaige Limitierung aus, allerdings besteht die Möglichkeit den Verkäufer zu kontaktieren um die Verkaufsmodalitäten für weitere Packungen abklären zu können. Des Weitern signalisiert das Wort „ab“ deutlich, dass das Angebot nur den Einführungspreis und nicht einen stetigen Warenpreis beinhaltet. Dieses „ab“ erkennt der durchschnittliche Kunde auch und weiß, dass es beim Kauf von mehreren Packungen daher zu einer Erhöhung des Preises kommen kann. Eine Täuschung und die damit relevante Irreführung sind daher nicht feststellbar. Die Werbung ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2010 – Az. 4 U 141/09)