Verursacht durch den Boom der Unterhaltungsmedien nutzen immer häufiger Kinder und Jugendliche Internettauschbörsen,

um insbesondere die aktuellen „Hits“ der „Musik-Charts“ downzuloaden. Problematisch ist jedoch in diesem Zusammenhang aus urheberrechtlicher Sicht, dass die eigens heruntergeladenen Dateien bei Verwendung der Tauschbörse gleichzeitig anderen Usern zum Download wieder zur Verfügung gestellt werden, was eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 19 a UrhG darstellt. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche können nicht nur geltend gemacht werden, wenn der Anschlussinhaber selbst die Tat begangen hat, sondern auch dann, wenn dies durch einen Störer realisiert wurde. Störer ist hierbei derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in  irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat. Allerdings setzt dies voraus, dass der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt. Überlässt der Anschlussinhaber Dritten (u.a. Familienangehörige, Kinder) diesen Anschluss, kann ihn die Pflicht zur Instruktion und Überwachung treffen. Diese Pflicht besteht allerdings nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Hinweise hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Bei volljährigen Familienangehörigen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, trifft den Anschlussinhaber keine Instruktionspflicht, da davon ausgegangen werden kann, dass diesen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen. Gegenüber Minderjährigen kommt man der Instruktionspflicht durch Belehrung nach. Verletzt der Anschlussinhaber die ihn treffende Instruktions- und Überwachungspflicht, so wird dieser als Störer angesehen. Demzufolge haften Anschlussinhaber nicht automatisch für alle Handlungen, welche über ihren Internetanschluss vorgenommen werden, sondern nur dann, wenn dieser die ihn diesbezüglich treffenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt.