Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes.

Im vorliegenden Fall unterhalten die Kläger bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen. Sie zahlten die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. Da der effektive Jahreszins in den Vertragserklärungen nicht angegeben wurde, dürfe nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch der Kläger.

Bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 506 Abs. 1 BGB.

Ein solcher liegt nur vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das ist aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien, und die unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien.

(BGH, Urteil vom 06.02.13 – IV ZR 230/12; Pressemitteilung des BGH vom 06.02.13)