Der BGH hatte über mehrere Löschungsanträge bezüglich der Rechtsbeständigkeit der eingetragenen dreidimensionalen Marke „Legostein“ zu entscheiden.

Der Legostein mit seiner typischen Noppenanordnung auf der Oberseite wurde 1996 in das Markenregister eingetragen. Der BGH entschied nun, dass der Legostein einer Eintragung als dreidimensionaler Marke nicht zugänglich ist. Die Begründung erfolgte folgendermaßen: Formen sind aus Allgemeininteresse freizuhalten, wenn die wesentlichen Merkmale lediglich technische Funktionen erfüllen. Beim Legostein ist ausschließlich auf die Klemmnoppen abzustellen. Keine Berücksichtigung findet die quaderförmige Form, die als Grundform der Warengestaltung gerade nicht schutzfähig ist. Die Noppen auf der Oberseite des Legosteins dienen jedoch in Zusammenwirkung mit der Innengestaltung lediglich dem für Lego typischen Klemmsystem. Weitergehende, gerade nicht technische, Gestaltungsmerkmale sind hingegen nicht erkennbar. Daraus resultiert die Löschung der dreidimensionalen Marke „Legostein“, denn technische Bestandteile sind grundsätzlich aus Allgemeininteresse freihaltungsbedürftig. (BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009 – Az. I ZB 53/07 – I ZB 55/07)