Die Deutsche Post AG ist nicht verpflichtet für ihre Konkurrenten das Postident-Identifizierungsverfahren anzubieten.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich die Deutsche Post AG geweigert, für ihre Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten.

Das Landgericht Köln bejahte einen Anspruch der 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH.

Das Verhalten der Deutschen Post AG verstößt gegen Kartellrecht.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens gab das Oberlandesgericht Düsseldorf der Deutschen Post AG Recht.

Die Deutsche Post hat nicht kartellrechtswidrig gehandelt und weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Die konkurrierenden Unternehmen können auf andere Identifizierungsdienstleister zurückgreifen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.11 – VI-U (Kart) 14/11, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 30.11.11)