In vorliegendem Verfahren ging es um die Gestattung von Fotoaufnahmen durch die Presse von der Aufführung einer Oper.

Dabei sollten Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der Inszenierung gemacht werden zum Zwecke der Veröffentlichung. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um Bildnisse der Zeitgeschichte, die eigentlich zulässig sind, in streitgegenständlicher Oper fanden aber auch Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen statt, so dass das Recht am eigenen Bild der Darsteller berührt wird und deren Interesse dem Anfertigen der Aufnahmen entgegen stehen. Die Gestattung solcher Bilder hängt dann nämlich allein vom Alleinbestimmungsrecht der Darsteller ab, da durch fragliche Szenen in besonders intensiver Weise in die Intimsphäre eingegriffen wird. Der nackte Körper eines Menschen zählt nämlich zum intimsten Persönlichkeitsbereich. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann dagegen damit nachgekommen werden, dass vom Veranstalter selbst Fotos zur Verfügung gestellt werden, die insbesondere die genannten heiklen Szenen nicht abbilden. (VG Köln, Beschluss vom 07.05.2009 – Az. 6 L 697/09)