Keine Reaktion ist auch eine Reaktion – das entschied das OLG Köln nun. Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung

reagierte der Gläubiger dieser über Monate nicht, er verzichtete sogar zeitweilig auf die Zwangsvollstreckung. Dieses zögerliche Verhalten kann ihm aber zum Vorwurf gemacht werden. Die Richter urteilten nämlich bei der Entscheidung über das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel, dass die ursprünglich bestehende Eilbedürftigkeit durch das zögerliche Verhalten des Gläubigers nun wieder entfallen ist. Somit besteht kein Verfügungsgrund mehr, das eingelegte Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung hat Erfolg. Auch die Begründung, die Parteien stünden in weiteren Verfahren in Vergleichsverhandlungen kann ein solches Verhalten nicht genügend entschuldigen. (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2010 – Az. 6 U 177/08)