E-Mails, die mit einem besonderen Vertraulichkeitsvermerk versehen sind, dürfen grundsätzlich nicht im Internet veröffenlticht werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt betrieb die Beklagte die Online-Platform selbstauskunft.net, auf der Verbraucher kostenlos eine datenschutzrechtliche Auskunft bei einer Vielzahl von Firmen anfordern konnten. Klägerin war ein Auskunftsdienst, die Auskunft über die Bonität von Mietern anbietet und die Auskunftsbegehren von der Beklagten ablehnte, beispielsweise weil eine ordnungsgemäße Unterschrift fehlt. Auf diese Ablehnung hin hat die Beklagte eine E-Mail der Klägerin im Internet veröffentlicht, obwohl am Ende folgendes zu lesen war:

„Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.“

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass die Veröffentlichung trotz des eindeutigen Verschwiegenheitshinweises die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitrecht verletzt.

Der Einwand, dass es sich um eine geschäftliche E-Mail handelte, ließ das Gericht nicht gelten, da der Inhalt deswegen nicht schutzlos ist. Wenn der Absender deutlich macht, dass der Inhalt der E-Mail vertraulich zu behandeln ist, so darf eine solche E-Mail nicht veröffentlicht werden. Im vorliegenden Fall übersteigt das Interesse der Klägerin an Vertraulichkeit das der Beklagten auf Benachrichtigung der Öffentlichkeit.

(LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.11 – 4 O 287/11)