Datenschutzverstöße stellen keine Wettbewerbsverletzungen dar.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt setzte sich ein Energieversorger mit einem ehemaligen Kunden in Kontakt, um ihm – unter Verwendung der im Zusammenhang mit der Kündigung des Stromlieferungsvertrags erlangten Information – zu einem neuen Vertragsschluss zu verleiten.

Hierdurch liegt ein Verstoß gegen §§ 4, 28 BDSG vor, der zugleich eine verfolgbare Wettbewerbsverletzung ist.

So entschied das Oberlandesgericht Karlruhe.

Das Oberlandesgericht München ist gegenteiliger Ansicht und verneinte in solchen Fällen die Anwendbarkeit des UWG.

Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterlicheRechtsprechung.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.12 – 6 U 38/11)