Das Landgericht Augsburg hat am heutigen 30.07.2014 im sog. „Fliegengitterfall“ (AZ: 021 O 4589/13) das Urteil verkündet und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext.

Hintergrund:

Mit der Klage wollte ein Internethändler dem Käufer eines Fliegengitters die Aussagen in dessen negativer Bewertung verbieten lassen. Dort hatte der Käufer behauptet, die Montageanleitung sei falsch und sich unzufrieden mit der Reaktion des Händlers gezeigt.   Außerdem verlangte der Händler insgesamt rund 40.000,- Euro Schadensersatz sowie die Verurteilung zur Zahlung aller künftigen Schäden, so dass sich der Wert der Klage auf ca. 70.000,- Euro summiert.

Das Urteil:

Das Gericht hat sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Schadensersatzanspruch verneint.

In der mündlichen Urteilsbegründung stützte das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe:

Der Händler hätte beweisen müssen, dass die umstrittene Bewertung eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Zwar gelte allgemein der Grundsatz, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, deren Richtigkeit beweisen muss. Hier sei es aber so, dass die Behauptung des Händlers, die Bewertung sei inhaltlich falsch, auch die Grundlage für die Schadensersatzansprüche ist. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch muss aber derjenige beweisen, der Schadensersatz verlangt, hier also der Händler. Den Beweis habe der Händler aber nicht geführt. Damit fehlte sowohl für den Unterlassungsanspruch als auch für den Schadensersatzanspruch die Grundlage und die Klage war abzuweisen.

Wie geht es weiter?

Der Händler kann gegen das Urteil Berufung beim OLG München einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat und beginnt, sobald die Urteilsgründe schriftlich vorliegen. Mit einer Berufungsverhandlung  ist dann erst Anfang 2015 zu rechnen.

Fazit:

Rechtsanwalt Alexander Meyer, Rechtsanwalt des Käufers, bewertet das Urteil wie folgt:

„Im Ergebnis stärkt das Urteil das Recht auf freie Meinungsäußerung und bestätigt, dass Verbraucher, die kritische Bewertungen schreiben, nicht ohne weiteres mit Schadensersatzansprüchen rechnen müssen. Ob das Urteil Klarheit dazu bringt, unter welchen Voraussetzungen solche Schadensersatzansprüche überhaupt denkbar sind, kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Begründung beurteilt werden. Wir werden eine ausführliche Einschätzung dazu nach Analyse der Begründung mitteilen.“

Ansprechpartner für Presseanfragen: RA Alexander Meyer
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