Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone, dass der Vertragspartner einen DSL-Anschluss auch mit geringerer Bandbreite als gewünscht akzeptieren muss, ist unwirksam.

Der Telekommunikationsanbieter Vodafone benutzte unter anderem folgenden Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

 

„1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.

 

2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.

 

3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir Vodafone diesen Auftrag bestätigt hat.“

 

Das Landgerichts Düsseldorf erklärte diese Klauseln für rechtswidrig.

Nach Meinung des Gerichts benachteiligt die erste Klausel den Verbraucher, da die Regelung vorsieht, dass die Annahme unter Änderung keine Ablehnung darstellt, wie gesetzlich vorgesehen, sondern zu einem Vertragsschluss mit dem Inhalt der Annahmeerklärung führt. Zudem ist eine solche Leistungsänderung unzumutbar, weil die Regelung nicht ausreichend verdeutlicht, aus welchen Gründen ein „nicht zur Verfügung stehen“ in Betracht kommt.

Weiterhin ist die zweite Klausel unzulässig, da keine ausdrückliche Zustimmung in die Werbehandlungen erfolgt. Die dritte Klausel ist wegen der unbestimmten Annahmefrist unzulässig.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.11 – 12 O 501/10)