Lärmschutzwände können urheberrechtlichen Schutz genießen.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Landesbeamter von Niedersachsen

und Architekt das Bundesland Hessen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Landesbeamter fertigte der Architekt Pläne von Lärmschutzwänden für Autobahnen an. Auf Grundlage seiner Vorlagen stellte das Bundesland Hessen unerlaubterweise selbst solche Lärmschutzwände her. Wegen Verletzung seiner Urheberrechte verklagte der Architekt das Bundesland Hessen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte den Urheberrechtsschutz der Lärmschutzwände. Der Kläger hat die Nutzung seiner Vorlagen ausschließlich dem Bundesland Niedersachsen eingeräumt. Diese Nutzungsrechte stehen nicht automatisch dem Bundesland zu.
Im Zweifel werden nur diejenigen Rechte übertragen, die zwingend erforderlich sind.
(BGH, Urteil vom 12.05.10 – I ZR 209/07)