Wird bezüglich einer Markenanmeldung Bösgläubigkeit festgestellt, besteht ein Grund die Marke zu löschen.

Dabei kann Bösgläubigkeit bereits dann angenommen werden, wenn ein anderer Zweck als ein durch das Markengesetz indizierter mit der Anmeldung verfolgt wird. Somit ist ein Anmelder, der bereits bei Markenanmeldung nicht die erforderliche Vorstellung hat, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, bösgläubig im Sinne von § 8 MarkenG. Ihm fehlt nämlich der markenrechtliche Benutzerwille. Auch wenn die Eintragung nur aus dem Grund geschieht Dritte von einer Nutzung fernzuhalten, besteht ein Löschungsgrund infolge Bösgläubigkeit, denn dies ist nach dem MarkenG unzulässig. Unerheblich ist auch, wenn durch die Markenanmeldung ehrenwerte oder sogar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, da auch dieses Ziel vom MarkenG nicht gedeckt ist. Wenn also der markenrechtliche Benutzerwille fehlt, ist die Marke grundsätzlich wegen Bösgläubigkeit zu löschen. (BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – Az. 27 W (pat) 30/08)