Die Verbreitung einer bestimmten eBay-Bewertung wurde mittels Unterlassungserklärung untersagt.

Diese Unterlassungserklärung umfasst das Verbot die Äußerung in Zukunft zu tätigen, als auch die bereits getätigte Äußerung zu löschen. Allerdings wird die Löschung nicht gleichzeitig zeitlich geschuldet, sondern vielmehr nur die schnellstmögliche Löschung der Bewertung. Dies resultiert insbesondere daraus, dass der Schuldner selbst diese Löschung überhaupt nicht vornehmen kann, sondern in diesem Fall von eBay abhängig ist. Er muss daher lediglich alles Erforderliche und Notwendige tun um die Löschung der fraglichen Bewertung zu veranlassen. Der Versuch eBay zu beispielsweise per E-Mail zu kontaktieren, genügt dabei. (OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009 – Az. 6 U 222/08)