„Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“ soll als Wortmarke eingetragen werden.

Zwar muss in der Angabe „Schwäbisch Hall“ eine Ortsangabe gesehen werden, aber in Verbindung mit dem ersten Markenbestandteil ist dies nicht freihaltungsbedürftig. Der vollständige und grammatikalisch korrekte Satz: „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände“ wird vom Bundespatentgericht dabei auch nicht als Bezeichnung von spezifischen Merkmalen einer Dienstleistung gesehen, eine solche wäre nämlich ebenfalls von einer Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Aussage über den Markterfolg des fraglichen Unternehmens und vermittelt erst nach einiger Interpretationsleistung des Verkehrs Merkmale wie „sicher“, „pünktlich“, „zuverlässig“, denn dies folgt aus der marktführenden Stellung, die aus dem Webeslogan ersichtlich wird. Allerdings stellt dies kein Eintragungshindernis dar. Eine Wortmarke, die einen Interpretationsvorgang anregt und dadurch die gewünschten Assoziationen erzielt, kann also eingetragen werden. (BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – Az. 33 W (pat) 121/07)