Das Bundespatentgericht hat erneut die Schutzwürdigkeit der Marke „Post“ bestätigt. Die Antragsstellerin versuchte eine Löschung der Marke „Post“

 zu erreichen, da der Eintragung Schutzhindernisse entgegengestanden haben. Insbesondere sei das am Begriff „Post“ bestehende Freihaltebedürfnis nicht durch die Verkehrsdurchsetzung  überwunden wordn. Das Bundespatentgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nahezu 85% der Gesamtbevölkerung den Begriff „Post“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Damit ist die untere Grenze von 50% für die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung deutlich überschritten. Zudem ist das Wort „Post“ markenfähig, weil es als Wortzeichen grundsätzlich abstrakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleisung gleich welcher Art geeignet ist. Weiterhin muss darauf abgestellt werden, inwiefern sich die Marke am Markt bereits durchgesetzt hat. Die Gesamtheit der Umstände lässt den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke im Verkehr für die Dienstleistungen, für die die Eintragung erfolgt ist, im Verkehr durchgesetzt hat. somit bleibt die Marke „Post“ weiterhin geschützt. Auch in der von der Antragsstellerin angeregten Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung sah das Gericht keine Notwendigkeit. (BPatG, Beschluss vom 29.10.2010 – 26 W (pat) 27/06)