Wird eine Marke in das Markenregister eingetragen, so verlangt § 26 MarkenG, dass diese benutzt werden muss. Der maßgebliche Zeitraum für die Pflicht zur ernsthaften Benutzung im Inland beträgt fünf Jahre

und beginnt am Tag nach der Eintragung. Wurde die Marke für mehrere Warengruppen eingetragen, ist eine ernsthafte Benutzung für jede Warengruppe erforderlich. Wurde die Marke nicht ernsthaft gebraucht, so kann jedermann die Löschung der fraglichen Marke verlangen. Der Markeninhaber muss hier aufgrund einer abweichenden Beweislastregelung die Nutzung substantiiert nachweisen. Innerhalb des Löschungsverfahrens kommt auch eine Teillöschung in Betracht, eben für diejenigen Warengruppen, für die der Gebrauch der Marke nicht nachgewiesen werden konnte. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da teilweise auf Scheinnutzungen verwiesen wird. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres aus dem geringen Umsatz, den der Markeninhaber vorweist, auf eine Scheinnutzung und damit auf die Nichtbenutzung der fraglichen Marke geschlossen werden. Hierzu bedarf es eine umfangreiche Analyse der Marktverhältnisse, so dass der Umsatz eingeordnet werden kann. (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2010 – Az. 2a O 179/04)