Wird in einem Schreiben an die Verlängerung einer eingetragenen Marke erinnert, so ist dieses als irreführend einzustufen, wenn nicht eindeutig ersichtlich ist, dass das Schreiben von einem privaten Dienstleister und nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammt.
Im zugrundeliegenden Fall wies die Beklagte in Schreiben Markeninhaber auf den Ablauf der Schutzfrist ihrer eingetragenen Marke hin. Das Schreiben enthielt unter anderem das Angebot auf Abschluss eines Vertrags gegen Entgelt mit der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Köln gaben der Klage statt.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Schreiben der Beklagten irreführend. Das Erinnerungsschreiben ist geeignet, den Empfänger über seine Herkunft zu täuschen, da dem Empfänger der Eindruck vermittelt wird, dass es sich um ein Schreiben einer Behörde handelt.
Staatliche Institutionen kommt ein besonderes Ansehen im geschäftlichen Verkehr zu, weshalb Angaben oder Hinweise auf eine solche Zugehörigkeit irreführend und unzulässig sind.
(OLG Köln, Urteil vom 16.02.11 – 6 U 166/10)