Ein Urheber kann bezüglich einzelner oder auch der gesamten Nutzungsrechte nach § 31 UrhG Lizenzen vergeben.

Die möglichen Nutzungsarten bestimmen sich durch die wirtschaftlich technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks. Die Nutzungsart stellt sich dabei als Begriff der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform dar und richtet sich  in ihrer Zulässigkeit danach, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technische als einheitlich und selbstständig erscheinende Nutzungsart handelt. Demzufolge kann es jedoch keine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich ohne Recht auf öffentliches Zugänglichmachen“ geben. Eine Aufspaltung des Onlinerechts in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und in das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG ist aufgrund technischer Begebenheiten nicht möglich. Ein Werkkann im Onlinebereich nicht ohne Vervielfältigung öffentlich zugänglich gemacht werden. Derartige Rechte können folglich zudem  nicht wirksam übertragen werden. (LG München, Urteil vom 25.06.2009 – Az. 7 O 4139/08)