Plötzlich musste eine Dame feststellen, dass ihr Badezimmer auf einer Homepage eines Handwerksbetreibs veröffentlicht war. Die Fotos wurden anlässlich von Renovierungsarbeiten gemacht und dann von dem Handwerksunternehmen als Werbebilder verwendet.

Die Betroffene sah ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht teilte ihre Auffassung jedoch nicht. Zum einen ist eine Persönlichkeitsverletzung bereits deshalb auszuschließen, weil die veröffentlichten Bilder in keinster Weise einen Rückschluss auf die Klägerin zulassen. Weder der Name noch die Anschrift noch der genaue Standpunkt des Badezimmers werden auf der Homepage genannt und auch fehlen auf der Webseite sämtliche anderer individualisierende Merkmale. Einem objektiven, neutralen Betrachter ist ein Rückschluss auf die Klägerin nicht möglich. Es ist eben nur ersichtlich, dass irgendein Badezimmer abgebildet ist, aber nicht, dass es sich gerade um das Badezimmer der Klägerin handelt. Das Persönlichkeitsrecht ist aber nicht um sich selbst willen geschützt, sondern nur als Ausfluss des Rechts auf Wahrung der persönlichen Integrität und der Privatsphäre, was voraussetzt, dass es untrennbar und für Außenstehende erkennbar mit seinem Träger verknüpft ist. Des Weiteren entbehren auch sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche jeglicher Grundlage. Es fehlt schon allein an einem schutzfähigen Werk, da das Badezimmer nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Das Bad ist ein Gegenstand des alltäglichen Lebens, Merkmale für eine künstlerisch besonders wertvolle Ausgestaltung des Raumes sind gerade nicht ersichtlich. Ein Bild als Werbung für Werkarbeiten darf daher in das Internet eingestellt werden, wenn und soweit es keine Rückschlüsse auf die dazugehörige Person gibt. (AG Donaueschingen, Urteil vom 10.06.2010 – Az.: 11 C 81/10)