Es ist zulässig, dass ein Minderjähriger für eine urheberrechtswidrige Verlinkung 7.000 Euro Schadensersatz und 2.000 Euro Abmahnkosten zahlen muss.
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Minderjähriger, der eine eigene Website im Internet betreibt, von einem Rechteinhaber an einem Musikstück verklagt.

Der Minderjährige setzte auf seiner Homepage einen Link zu einer unzulässigen P2P-Tauschbörse. Daraufhin mahnte der Rechteinhaber den Minderjährigen ab und verlangte Kostenersatz sowie 7.000 Euro Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger den Anspruch zu.
Nach Meinung des Gerichts kommt der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz hierbei nicht zum Tragen, da es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch aus dem Deliktsrecht handelt, nach dem Deliktsrecht haftet der Minderjährige im vorliegenden Fall vollverantwortlich.
(BGH, Urteil vom 03.02.11 – I ZA 17/10)