Über die „100 reichsten Deutsche“ darf das Manager Magazin auch namentlich berichten.

Im zugrundeliegenden Fall wurde das Manager Magazin von einem in der Öffentlichkeit und im Wirtschaftsleben bekannten Person verklagt. Dem klägerischen Unternehmer gehörte eine der größten deutschen Tielfkühlkost-Firmen. Das beklagte Manager Magazin nannte den klägerischen Unternehmer in der Liste der 100 reichsten Deutschen namentlich. Hierbei wurde auch die Größe des Vermögens genannt. In dieser namentlichen Nennung sah sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung.

Das Landgericht München verneinte einen Anspruch des Klägers.

Nach Meinung des Gerichts ist der Kläger eine prominente Person des Wirtschaftslebens. Trotz des offenen Einblicks in die Vermögensverhältnisse muss der Kläger eine namentliche Nennung im Manager Magazin hinnehmen. Sowohl dem Namen als auch der Größe des Vermögens kommt, anders als bei Privatpersonen, eine zeitgeschichtliche Bedeutung zu.

(Landgericht München, Urteil vom 06.04.11 – 9 O 3039/11)