Ein Bundesligaverein wollte den Verkauf der Tickets für seine Spiele ausschließlich alleine organisieren und durchführen.

Hierfür untersagte er es den Käufern seiner Karten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese weiter gewerblich zu vermarkten. Betroffen waren von diesem Verbot auch autorisierten Vorverkaufsstellen. Nach dem Kartellrecht steht es jedem Anbieter von Waren frei, seine Produkte selbst zu veräußern oder das System des Absatzes der Produkte eigens zu gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit wird auch nicht deshalb eingeschränkt werden können, wenn fragliches Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. Es ist auch nach dem Kartellrecht zulässig seine Produkte ausschließlich durch eigene Vermarktung zu veräußern. Ein kartellrechtliches Verbot steht dem nicht entgegen. (LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010 – Az. 13 O 46/08)