Ein Unternehmen hat seinen Firmennamen, der eine Ortsangabe beinhaltete, in das Handelsregister eintragen lassen. Die fragliche Firma hatte jedoch nicht die Stellung des führenden Unternehmens

in der Branche in der fraglichen Region. Diese Tatsache verstößt jedoch nicht gegen das Gebot der Firmenwahrheit und verstößt deshalb nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Irreführung der Verbraucher liegt nicht vor, da bei der Aufnahme von Ortsangaben ein tatsächlicher Bezug zum genannten Ort nicht notwendig ist und der durchschnittliche Verbraucher geht davon auch nicht aus. Hinsichtlich des Gebiets bei Ortsangaben bezüglich Firmennamen dürfen außerdem keine kleinlichen Maßstäbe angelegt werden. Daher ist eine Ortsangabe innerhalb eines Firmennamens solange zulässig, wie das fragliche Unternehmen in der umliegenden Region tätig ist. Eine führende Stellung in der Branche ist dafür nicht notwendig. (OLG München, Beschluss vom 28.04.2010 – Az. 31 Wx 117/09)