Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketzustellers, die eine Zustellung an Hausbewohner oder Nachbarn ermöglicht, ohne den wirklichen Empfänger zu benachrichtigen, wurde vom Oberlandesgericht Köln für unwirksam erklärt.
Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Paketzustelldienst. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zustellers war unter anderem folgende Klausel enthalten:
„X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig“, Express-Sendungen mit dem Service „Transportversicherung 25.000,- Euro“ und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind
1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt.“
Das Oberlandesgericht Köln sah diese Klausel als rechtswidrig an, da die Vertragspartner des Paketzustellers unangemessen benachteiligt werden. Insbesondere da die Interessen der Verbraucher durch eine Ersatzzustellung nicht hinreichend berücksichtigt werden, obwohl dies dem Paketzustelldienst ohne weiteres zumutbar wäre.
Das Oberlandesgericht Köln erklärte zudem, dass eine Benachrichtigung des wirklichen Empfängers unabdingbar sei.
(OLG Köln, Urteil vom 18.08.10 – 26 O 260/08)