Bei der Firma Peek & Cloppenburg handelt es sich um zwei unabhängige Unternehmen, die unter demselben Namen in der Modebranche tätig sind.

Dabei liegen die Geschäftssitze der beiden jeweils in Hamburg und Düsseldorf. Das eine Unternehmen tritt im Internet unter der Domain www.peekundcloppenburg.de auf, dass andere unter www.peek-und-cloppenburg.de. Dabei klagte www.peekundcloppenburg.de gegen das andere Unternehmen, weil der Webauftritt und die Webbeilagen nicht ausdrücklich verdeutlichen würden, dass es sich um zwei eigenständige unterschiedliche Unternehmen handelt. Das Gericht stimmte dem zu und gab der Klägerin, die die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung besaß, Recht. Durch die unzureichende Kennzeichnung der Selbständigkeit der Unternehmen auf der Webseite der beklagten wird das unternehmerische Gleichgewicht gestört, so dass die Beklagte ihre Werbepräsenz entsprechend ändern muss. Der durchschnittliche Besucher der Webseite muss erkennen können, dass es sich zwar um eine gleichnamige Firma handelt, jedoch zwei selbständige Unternehmen dahinter stehen. Dabei kommt es maßgeblich auf die ausreichende Unterscheidung der Unternehmenskennzeichen an. (BGH, Urteil vom 31.03.2010 – Az. I ZR 174/07)