Liegt eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung vor, können in dem entsprechenden Auskunftsverfahren die erforderlichen Verkehrsdaten

für die konkrete Verbindung des Internetanschlusses verlangt werden. Bereits mit der rechtsverletzenden Verbindung über eine der zugewiesenen IP-Adressen entsteht nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Access-Provider, welches sich bei Kenntniserlangung konkretisiert. Aus diesem Schuldverhältnis hat der Access-Provider, welcher in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten Dienstleistungen erbringt, die Pflicht alles zu tun oder zu unterlassen was zumutbar und erforderlich ist um seiner Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Insbesondere ist es zulässig und auch üblich, dass fragliche Daten noch 7 Tage nach Verbindungsende gespeichert werden. Nimmt der Provider diese Möglichkeit nicht wahr, so kann dies nicht zu Lasten des Anspruchberechtigten gehen. Bereits während der laufenden rechtsverletzenden Verbindung muss auf Zuruf gespeichert werden. (LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – Az. 308 O 75/09)