Wird im Internet kostenlos die Grundversion eines Online-Spiels angeboten, die drauf angelegt ist, das Bedürfnis für kostenpflichtige Ergänzungen zu erwecken,

liegt gerade darin das Geschäftsmodell des Anbieters. Werden diese Zusatzfunktionen anderweitig angeboten, untergräbt dies das Geschäftsmodell des Anbieters, der lediglich durch den Erwerb von diesen sog. Premium-Funktionen seine Einnahmen erzielt. Somit ist darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Rufausbeutung im Sinne des „Einschiebens in fremde Serie“ zu sehen, da das Interesse der Spieler am kostenpflichtigen Erweitern des Online-Spiels in unzulässiger Weise von dritter Seite abgeschöpft wird. Daneben erlangt ein Mitspieler, welcher sich der unzulässigen Angebote des Dritten  bedient, einen Wettbewerbsvorteil im Online-Spiel. Somit ist in dem Verhalten des Dritten zusätzlich noch eine Verleitung zum Vertragsbruch zu sehen, da fremde Hilfsfunktionen in der Regel untersagt werden. (LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009 – Az. 308 O 332/09)