liegt gerade darin das Geschäftsmodell des Anbieters. Werden diese Zusatzfunktionen anderweitig angeboten, untergräbt dies das Geschäftsmodell des Anbieters, der lediglich durch den Erwerb von diesen sog. Premium-Funktionen seine Einnahmen erzielt. Somit ist darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Rufausbeutung im Sinne des „Einschiebens in fremde Serie“ zu sehen, da das Interesse der Spieler am kostenpflichtigen Erweitern des Online-Spiels in unzulässiger Weise von dritter Seite abgeschöpft wird. Daneben erlangt ein Mitspieler, welcher sich der unzulässigen Angebote des Dritten bedient, einen Wettbewerbsvorteil im Online-Spiel. Somit ist in dem Verhalten des Dritten zusätzlich noch eine Verleitung zum Vertragsbruch zu sehen, da fremde Hilfsfunktionen in der Regel untersagt werden. (LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009 – Az. 308 O 332/09)