Das streitgegenständliche Foto zeigt die Braut eines berühmten Fernsehmoderators beim Warten auf die Trauzeremonie. Die Hochzeit wurde an einem vom außen schwer einzusehenden Gelände abgehalten, das daneben weiträumig abgesperrt wurde. Schon im Vorfeld wurde der ausdrückliche Wunsch geäußert die Trauung ohne Medienberichterstattung und nur im privaten Rahmen abhalten zu wollen. Gegen einen einige Zeit vor der Hochzeit erschienen Bericht wurde eine einstweilige Verfügung erlangt. Das OLG Köln sah aus dem konkret situativen Kontext heraus einen gesteigerten Schutz der Privatsphäre der Braut in örtlicher Abgeschiedenheit an einem Ort, der sich selbst den Blicken des geladenen Publikums entzog. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nicht allgemein darauf vertraut werden konnte nicht fotografiert zu werden, sondern dass die abgebildete Peron sich in einem Rückzugsbereich befand, in dem sie nicht damit rechnen musste aufgenommen zu werden. Unerheblich ist dabei, dass fragliches Foto auf standesamtlichen Boden, also im öffentlichen Raum entstanden ist. Auch die Tatsache, dass der Ehemann der abgebildeten Braut seine Prominenz weitgehend den Medien verdankt, spielt bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit solcher Fotos keine Rolle. In der Veröffentlichung der Abbildung ist eine besonders schwere und hartnäckige Verletzung der Privatsphäre zu sehen. (OLG Köln, Urteil vom 10.03.2009 – Az. 15 U 163/08)