Bei der Weiterempfehlung z.B. in Internet-Shops wird in vielen Fällen eine Umgestaltung erforderlich sein:

Das OLG Nürnberg hatte einen Fall zu entscheiden in dem von einem großer deutschen Online-Shop Produktempfehlungen per Mail an Bekannte des Online-Shop-Besuchers versandt werden. Das OLG Nürnberg hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig. Der Online-Shop bediene sich einer Umgehungsmöglichkeit in Form getarnter persönlicher Empfehlungen. Dies habe die gleiche Wirkung, als würden die Online-Shop-Betreiber selbst ihre Produkte gegenüber dem Empfänger bewerben, ohne dass jedoch eine Einwilligung des Empfängers dieser Werbe-E-Mails vorliege. Auf diese Weise würden auch Spam-Filter umgangen, da der Online-Shop selbst als Beklagter nicht in Erscheinung trete. Da viele Shops derartige Empfehlungssysteme bereitstellen, werden zahlreiche Umstellungen nötig sein. Denn auf der Grundlage dieses Urteils könnte es demnächst zu einer Abmahnwelle kommen. (OLG Nürnberg U 1084/05).