Die Einstellung schwerbehinderter Menschen muss genau überprüft werden.

 

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger eine Person mit 60-prozentiger Behinderung. Er hatte sowohl ein kaufmännische Ausbildung als auch eine Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Zusätzlich hatte er noch erfolgreich sein BWL-Studium abgeschlossen. Er klagte gegen eine Gemeinde, bei der er sich auf eine Stelle im Bereich Bauwesen, Personalwesen, Liegenschaften und Ordnungsamt beworben hatte, da die frühere Mitarbeiterin in den Mutterschutz gegangen ist. Die Stelle wurde jedoch nicht mit dem schwerbehinderten Bewerber, sondern mit einem anderen Bewerber besetzt. Dadurch fühlte sich der Schwerbehinderte ungleich behandelt und klagte gegen die Gemeinde.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt.

Nach Ansicht des Gerichts hatte die Gemeinde keine Prüfung durchgeführt, ob bei der Stellenbesetzung ein Schwerbehinderter Vorrang hat und somit die Prüfpflicht verletzt. Die Unternehmen trifft eine Pflicht genügend Schwerbehinderte einzustellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach müssen sie teilweise sehr hohe Strafen bezahlen.

Da die Gemeinde ihre Prüfungspflicht verletzt hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung zu.

(BAG, Urteil vom 13.10.11 – 8 AZR 608/10)