1. Was ist Public Viewing, und was nicht?

Public Viewing bezeichnet heute überwiegend die öffentliche Übertragung von Großereignissen wie der Fußballweltmeisterschaft. Nicht unter Public Viewing in diesem Sinne fällt also etwa die öffentliche Vorführung von Spielfilmen, hierfür gelten gänzlich andere Regelungen. Während bei der live stattfindenden Fernsehübertragung vor allem die Rechte der Sendeunternehmen betroffen sind, geht es bei der Vorführung von Filmen in erster Linie um die Rechte der Urheber.

2. Was ist rechtlich bei einem Public Viewing zu beachten?

Egal, ob Sie im Kreise ihrer Freunde und Bekannten im Garten einen Beamer aufbauen oder als Gastwirt die Übertragung öffentlich laufen lassen, Sie sollten sich kurz die Rechtslage klar machen:
Sowohl die Rechte der FIFA, als auch die Rechte der Sendeunternehmen und der Urheber der verwendeten Musik/Texte usw. sind betroffen. Aber der Reihe nach:

a) Das Recht der Sendeunternehmen

Zwar stellt die FIFA im Internet ein interessantes Regelwerk zur Verfügung, in dem der Eindruck erweckt wird, als müsse faktisch jeder, der die WM gemeinsam mit anderen anschauen will, zuvor eine Lizenz erwerben, allerdings bewegt sich die FIFA (auch) hier außerhalb der deutschen Rechtsordnung. Maßgebend ist nicht irgendein Regelwerk der FIFA, sondern allein die geltende Gesetzeslage – und die sieht aus wie folgt:

Es gibt kein Urheberrecht an Sportveranstaltungen und auch sonst keinen Ansatz, der es der FIFA ermöglicht, sich direkt auf Urheberrecht zu berufen. Die FIFA kann sich bestenfalls auf die Rechte der Sendeunternehmen berufen, sofern sie diese von den Sendeunternehmen erworben hat.
Gesetzlich geschützt ist somit nur das Recht des Sendeunternehmens gem. § 87 UrhG. Das Sendeunternehmen kann danach die öffentliche Wahrnehmbarmachung seiner Funksendung nicht schlechthin verbieten, sondern nur dort, wo die Ausnutzung der von ihm erbrachten Leistung gegen Entgelt erfolgt.

Ohne weiteres zulässig ist es damit, die WM auch an öffentlich zugänglichen Plätzen (Gaststätte, Biergarten usw.) zu übertragen, wenn kein Eintritt verlangt wird. Problematisch kann es dabei sein, wenn anlässlich der Übertragung zwar kein Eintritt, aber besonders erhöhte Preise für sonstige Leistungen (Speisen, Getränke) verlangt oder gar ein Mindestumsatz gefordert wird.

Erst recht zulässig ist auch die private Gartenparty, bei der ein Spiel übertragen wird. Hier fehlt es schon an der für eine Lizenzpflicht notwendigen Öffentlichkeit.

b) Uhreberrechte und GEMA

Die Übertragung eines Fußballspiels besteht nicht nur aus den Bildern und Geräuschen des Fußballspiel, sondern enthält auch urheberrechtlich geschützte Elemente wie Kommentare, Musikeinspielungen usw. Damit ist beim Public Viewing auch das dem Urheber zustehende Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §§ 22, 52 UrhG betroffen. Diese Rechte werden für Texter, Musiker und ausübende Künstler einheitlich von der GEMA wahrgenommen.

Im Gegensatz zum Recht der Sendeunternehmen kommt es hier nicht darauf an, ob Eintritt erhoben wird. Entscheidend ist hier, ob die Veranstaltung Erwerbszwecken dient. Das ist sicherlich der Fall, wenn die Übertragung im Zusammenhang mit Gastronomie erfolgt und dürfte wohl nur dort sicher auszuschließen sein, wo es sich um ein rein privates Umfeld handelt. Denn selbst eine für die Besucher kostenloses Public Viewing. welches von einem Sponsor finanziert wird, dient den Erwerbszwecken des Sponsors und ist daher lizenzpflichtig.

Soweit also im Biergarten oder einem Lokal Spiele übertragen werden sollen, empfehlen wir, vom Sondertarif der GEMA für die Fußball-WM 2014 Gebrauch zu machen, der einschließlich der Anteile für die GVL,  VG-Wort und Umsatzsteuer pauschal 100,- € brutto beträgt: https://www.gema.de/musiknutzer/lizenzieren/meine-lizenz/sondertarif-fussball-wm-2014.html

Private nicht öffentliche Veranstaltungen sind natürlich nicht GEMA-pflichtig. Ab wann eine Veranstaltung öffentlich ist beschreibt das Urhebergesetzt so: Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit dem Veranstalter durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Es kommt also wirklich auf die persönliche Verbundenheit an. Nur eine Einlasskontrolle durchzuführen oder „Clubkarten“ auszugeben hilft hier nicht weiter.

c) Lärmschutz

Aufgrund der überwiegend späten Übertragungszeiten ist der Lärmschutz zu beachten. Dieses ist geregelt im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) sowie in den kommunalen Lärmschutzverordnungen.
Um während der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 Public Viewing auch für Spiele zu später Stunde zu ermöglichen, hat die Bundesregierung am 01.04.2014 eine Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehübertragungen im Freien beschlossen. Danach dürfen auch in Außenbereichen alle Spiele generell übertragen werden, die bis 22. Uhr beendet sind.
Darüber hinaus ist es den einzelnen Kommunen möglich, weitere Ausnahmeregelungen durch Verordnungen zu treffen und auch in Einzelfällen großzügige Genehmigungen zu erteilen.
In Augsburg gilt etwa die Erlaubnis auch für Übertragungen von Spielen unter deutscher Beteiligung sowie den Halbfinalspielen und dem Finalspiel, die nach dem Spielplan erst nach 22 Uhr, im Extremfall bei Verlängerung sogar erst nach 24 Uhr, enden werden.