Urheberrechte können bei Wiedergabe von Radiosendungen nur verletzt werden, wenn die Wiedergabe gerade für die Öffentlichkeit bestimmt ist.

Hieran fehlt es aber, wenn ein Kunde aus Kaufinteresse oder Ähnlichem ein Radio in Geschäftsräumen in Betrieb nimmt, sich entfernt und das Radio weiterläuft. Derartiges ist nur dann urheberrechtlich relevant, wenn die Radiosendung als geschütztes Werk eindeutig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Geschäftsinhaber muss daher gerade wollen, dass die Wiedergabe öffentlich ist. Auf diese Absicht kann aber nicht schon allein deshalb geschlossen werden, weil der Geschäftsführer es unterlassen hat entsprechende Anweisungen zu geben in einem solchen Fall das Radio unverzüglich abzuschalten. Urheberechtsverletzungen sind damit ausgeschlossen, solange nicht bewiesen werden kann, dass die Radiowiedergabe gerade den Zweck der öffentlichen Zugänglichkeit verfolgt. (AG Köln, Urteil vom 04.06.2009 – Az. 137 C 590/08)