Raucht ein Arbeitnehmer trotz Rauchverbot in den Geschäftsräumen, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.

Ein solches Verbot ist als Betriebsvereinbarung einzustufen, welche im Allgemeinen normativ auszulegen sind. Allerdings muss das Rauchverbot auch erkennbar an fraglichem Ort gelten. Dabei sind maßgeblich der Wortlaut zu berücksichtigen und der dadurch vermittelte Wortsinn. Auch der Wille der Betriebsparteien ist insoweit zu berücksichtigen, wenn er in den Vorschriften der Betriebsvereinbarung Niederschlag gefunden hat. Im vorliegenden Fall war ein Rauchverbot im gesamten Produktionsbereich verhängt worden, geraucht wurde aber im einen der Lagerräume. Da aber das Verbot unter anderem aus Gründen der Unfallverhütung ausgesprochen wurde, spricht die Systematik dafür, dass auch die Lagerräume davon erfasst werden. Die Kündigung gilt aber als Ultima-Ratio also als letzte Möglichkeit des Arbeitgebers und fordert daher – wie im Fall geschehen – zuvor zumindest eine Abmahnung. Irrelevant sind die tatsächlichen Auswirkungen des Rauchens im konkreten Fall, sowie besondere Umstände wie Stress etc. weswegen der Arbeitnehmer zur Zigarette gegriffen hat. Der Verstoß gegen ein Rauchverbot kann daher eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. (LAG Köln, Urteil vom 01.08.2009 – Az. 4 Sa 590/08)