In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sind Abmahnungen von Mitbewerber dann rechtsmissbräuchlich, wenn diese sachfremde Ziele verfolgen und nicht die Lauterkeit des Wettbewerbs bezwecken.

Dabei müssen die sachfremden Ziele auch nicht die einzigen sein, sondern müssen lediglich überwiegen. Ein typisches Beispiel ist das Gebührenerzielungsinteresse, wenn also nur deshalb abgemahnt wird um Ansprüche wegen Aufwendungsersatz oder der Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung zu erkennen ist. Dafür sprechen folgende Indizien: Die Abmahntätigkeit entspricht nicht mehr der eigenen Geschäftstätigkeit. Eine pauschale Schadensersatzsumme wird regelmäßig verlangt und deutet daher auf ein systematisches Vorgehen hin. Mittels überflüssiger Hinweise und Hervorhebungen wird unnötig Druck im Abmahnschreiben insbesondere im Hinblick auf die Kostenerstattung ausgeübt. Des Weiteren spielt für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs auch das Verhältnis zwischen der wirtschaftlichen Betätigung und dem entstandenen Kostenrisiko eine besondere Rolle. (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2009 – Az. 4 U 27/09)