Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ist folgende Klausel der Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter der Süddeutschen Zeitung als rechtswidrig eizuordnen:

 

 

„Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht … sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der Süddeutschen Zeitung zusätzlich honoriert.

 

Drittverwertungsrecht: Der Süddeutschen Zeitung GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der Süddeutschen Zeitungfrei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.

 

Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die Süddeutsche Zeitung GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der „Süddeutschen Zeitung“ liegt, selbst – in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung – weiter zu verwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.“

 

Kläger war im zugrundeliegenden Streit der Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg, der in dieser Regelung eine unangemessene Benachteiligung der freien Mitarbeiter sah.

Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger Recht.

Nach Meinung des Gerichts ist sowohl die Übertragung der Rechte als auch die Honorierung als unangemessen einzustufen. Der Urheber hat ein Recht darauf für seine Leistungen gerecht und verhältnismäßig entlohnt zu werden. Eine solche Verhältnismäßigkeit ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Frage der Vertragsfreiheit, sondern zwingendes Recht.

(OLG München, Urteil vom 21.04.11 – 6 U 4127/10)