Ein Bäckereiunternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es ein „Eiweiß-Abendbrot“ mit dem Spruch „Schlank im Schlaf“ bewirbt.

Im zugrundeliegenden Fall bewarb das beklagte Bäckereiunternehmen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mit dem Slogan „Schlank im Schlaf“. Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt. Auf dem Werbeflyer befand sich ein Hinweis auf dieses Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches.

Ein Verband aus Berlin verlangte von dem Bäckereiunternehmen Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab dem Kläger Recht.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Werbung gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders hohe Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches hat keine schlank machende Wirkung.

(OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.12 – 6 W 1/12, Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein vom 22.06.12)