Aufsehenerregende Entscheidung des EuGH für alle Lebensversicherungskunden: Die Rückerstattung aller gezahlten Beiträge zu einer Lebens-oder Rentenversicherung ist möglich.

 

Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2013 – C-209/12 eine Entscheidung getroffen, die für Millionen von Lebensversicherungskunden einen Geldsegen bedeuten könnte. Diese Entscheidung betrifft alle Lebens-und Rentenversicherungsverträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden.

Der Entscheidung des EuGH ist ein zäher und erbitterter Kampf vorausgegangen, der zwischen den Lebensversicherungskunden auf der einen Seite und den deutschen Instanzengerichten sowie Lebensversicherungsunternehmen auf der anderen Seite geführt wurde.

Der Verfasser dieses Textes hat Hunderte von Versicherungskunden in zunächst scheinbar aussichtslosen Gerichtsprozessen vertreten. Das Urteil des EuGH bedeutet in dieser Auseinandersetzung einen wichtigen Etappensieg für alle Lebensversicherungskunden.

Worum geht es aber konkret? Es geht um Lebens-und Rentenversicherungsverträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden. Die überwiegende Zahl dieser Verträge wurde damals nach dem sog. Policenmodell, das in § 5a VVG a.F. geregelt war, geschlossen.

Das bedeutet Folgendes:

Der Versicherungskunde stellte bei einem Versicherer einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages; dies war das Vertragsangebot. Diese Anträge wurden oft zu Hause im Beisein eines Vermittlers, der nicht selten aus dem Freundeskreis kam, ausgefüllt und an die Versicherung weitergeleitet. Die Versicherung schickte dem Kunden nach Prüfung der Unterlagen innerhalb von zwei Wochen die Versicherungspolice sowie die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen.

Weil der Kunde diese Informationen nicht bereits bei der Antragstellung hatte, räumte ihm der § 5a VVG a.F. das Recht ein, sich die Sache noch einmal zu überlegen und gegebenenfalls dem Vertrag innerhalb einer Frist von 14 bzw. 30 Tagen zu widersprechen. Blieb der Kunde untätig, kam der Vertrag nach Ablauf der Frist endgültig zustande.

Die oben genannte Frist begann nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann zu laufen, wenn der Versicherer dem künftigen Versicherungsnehmer alle notwendigen Vertragsinformationen ausgehändigt hat und ihn in drucktechnisch deutlicher Form über sein Recht zum Widerspruch belehrt hat. Hat der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß belehrt, konnte der Kunde dem Vertrag auch noch nach Ablauf der 14 Tage widersprechen.

Hier hat der Gesetzgeber jedoch in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. eine zeitliche Schranke eingebaut: Der Versicherungskunde konnte sich vom Vertrag dann nicht mehr lösen, wenn seit der ersten Prämienzahlung ein Jahr verstrichen war.

Diese zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bildete den Gegenstand des Streits und war eine bislang unüberwindbare Mauer für die Verwirklichung der Ansprüche der Lebensversicherungsnehmer. Diese Mauer hat der EuGH nun nach einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs vom 28. 03.2012 –  AZ IV ZR 76/11 zum Einsturz gebracht.

Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest: Die nationale Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wonach ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, widerspricht dem Unionsrecht.

Der EuGH hat insbesondere das Ziel der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung hervorgehoben, den Versicherungsnehmer vollumfänglich zu informieren, damit er in die Lage versetzt wird, das für ihn passende Produkt auszuwählen. Die Richtlinie schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittrecht genau belehrt werden muss. Erlischt das Recht des Versicherungskunden zum Rücktritt, wie es § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. vorsah, obwohl er über das Rücktrittrecht nicht ordnungsgemäß belehrt war, läuft dies dem grundlegenden Ziel der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung zuwider.

Das hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer dem Lebensversicherungsvertrag auch noch nach Jahren widersprechen und alle seine Beiträge zurückverlangen kann, wenn er beim Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.

 

Bedeutung für die Praxis:

Diejenigen Versicherungsnehmer, die in dem besagten Zeitraum einen Lebens-oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, und mit diesem Vertrag, aus welchem Grund auch immer, unzufrieden oder unglücklich sind, haben die Möglichkeit diesen Vertrag von einem Anwalt in Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der erteilten Informationen überprüfen zu lassen.

Ergibt diese Prüfung, dass der Versicherungskunde vom Versicherer nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dann kann dieser Vertrag rückabgewickelt werden.

 

Wichtig: 

1. Der Versicherungskunde bekommt nicht wie nach einer Kündigung den in der Regel geringen Rückkaufswert, sondern er kann sämtliche eingezahlten Prämien samt Zinsen vom Versicherer zurückverlangen.

2. Auch für bereits gekündigte Versicherungsverträge kann der Rücktritt/Widerspruch erklärt werden.

 

Wenn Sie auch darüber nachdenken, Ihren Lebensversicherungsvertrag aufzulösen, sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen.

Herr Rechtsanwalt Adam Cofala steht Ihnen als Spezialist für dieses Thema zur Verfügung. 

Weitere Informationen zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen und was Sie beachten müssen finden Sie auf:

 www.lebensversicherung-rückabwicklung.de