§ 101 Abs.9 UrhG stellt eine datenschutzrechtliche Erlaubnis dar.

Liegen die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG, insbesondere das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung, vor, ist es erlaubt die nach § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten offen zu legen. Diese Tatbestand für eine Erlaubnis bezieht jedoch nur auf die laut § 96 TKG gespeicherten Daten. Die allein aus der gesetzlichen Speicherungsverpflichtung gemäß § 113 TKG gespeicherten Daten – die Speicherung von IP-Adressen für 6 Monate – unterliegen der Erlaubnis aus § 101 Abs.9 UrhG nicht. Somit sind diese Daten auch innerhalb eines Auskunftsverfahrens nicht verwendbar für Auskünfte an Private für deren Rechtsverfolgung. Beruft sich der Antragsgegner im urheberrechtlichen Auskunftsverfahren darauf, lediglich die nach § 113 TKG gesetzlich vorgeschriebenen Daten gespeichert zu haben, ist dies entscheidungserheblich, da das Anspruchsbegehren damit auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet ist. (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2009 – Az. 11 W 21/09)