Das Gutachten eines Sachverständigen über den Verkehrswert von Grundstücken kann urheberrechtlichen Schutz genießen. Eine ausreichende Schöpfungshöhe kann bei einer ausreichenden Charakterisierung durch individuelle und geistige Gedankenführung auch bei einem solch technischer Bericht gegeben sein.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger ein Sachverständiger, der für den Beklagten ein Gutachten über ein Grundstück erstellte. Nach Meinung des Klägers genießt sein Gutachten urheberrechtlichen Schutz, da er das Gutachten individuell und persönlich gestaltet hat.
Das Kammergericht Berlin sprach dem Kläger keinen Anspruch zu.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger nicht ausreichend deutlich gemacht, warum gerade sein Gutachten eine eigene geistige Schöpfung sei.
Das Gericht stellte jedoch allgemein fest, dass Sachverständigengutachten durchaus urheberrechtlich schützenswert sind, wenn sie durch die Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und der Darstellung des Ergebnisses die erforderliche geistige Schöpfungshöhe erreichen.
(KG Berlin, Beschluss vom 28.12.10 – 24 U 28/11)