Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, wie hoch der Schadensersatz anzusetzen ist, wenn mit dem Bildnis eines Prominenten ungenehmigt geworben wird.

Im zu Grunde liegenden Fall war eine bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin auf Werbezettel anlässlich der Eröffnung eines Supermarkts abgebildet. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich, gemäß den Ausführungen des Gerichts, nach der fiktiven Lizenzgebühr, also nach den in vergleichbaren Fällen vertraglich vereinbarten Gebühren. Diese beurteilen sich anhand des „Werbewerts“ des Abgebildeten. Dabei sind maßgeblich die Bekanntheit, der Sympathie- bzw. Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten zugeschrieben wird zu berücksichtigen. Die Beurteilung dieser Punkte liegt im Ermessen der Gerichte und ist auch ohne die Erstellung eines Gutachtens möglich. Lediglich sachfremde und somit willkürliche Elemente sind unzulässig und machen die gerichtliche Abwägung rechtswidrig. Neben dem Schadensersatz richtet sich auch der Wertersatz nach diesen Kriterien im Wege der Lizenzanalogie. Die Höhe der jeweiligen Ansprüche misst sich immer an der fiktiven Lizenzgebühr. (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 – Az. 1 BvR 127/09)