Im zugrundeliegenden Fall ging es um Schadensersatz wegen einer Flugverspätung.

Nach der ursprünglichen Flugplanung hätte die für die Klägerin gebuchte Maschine am 16. Mai 2006 um 6.30 Uhr von Bremen abfliegen und am selben Tag um 23.30 Uhr an ihrem Endziel Asunción ankommen sollen.

Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete erst kurz vor 9.00 Uhr. Die Klägerin, die bereits bei Flugantritt in Bremen Bordkarten für die gesamte Reise hatte, erreichte Paris erst, als das für den Anschlussflug nach São Paulo vorgesehene Flugzeug der Gesellschaft Air France bereits abgeflogen war. Sie wurde von Air France auf einen späteren Flug nach São Paulo umgebucht. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste die Klägerin den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción. Sie kam daher erst am 17. Mai 2006 um 10.30 Uhr in Asunción an, also mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

Die Klägerin machte Schadensersatz gegenüber der Fluggesellschaft wegen der Flugverspätung geltend. Die Fluggesellschaft weigerte sich, mit der Begründung, dass es nicht auf die Verspätung am Ankunftsflughafen, sondern auf die am Abflugflughafen ankommt.

Der Europäische Gerichtshof bejahte einen Schadensersatzanspruch.

Fluggäste, die eine große Verspätung, also drei Stunden oder mehr, erleiden, haben ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erlitten haben.

(EuGH, Urteil vom 26.02.13 – C 11/11)