Auf einer Homepage einer Kanzlei, die regelmäßig die Öffentlichkeit über den Stand der Verfahren unterrichtete, wurden Schriftstücke eines laufenden Rechtsstreits veröffentlicht.

Dabei stellte sich nun die Frage, ob diese Veröffentlichung rechtswidrig war, insbesondere im Hinblick darauf, dass möglicherweise Geschäftsinterna enthalten waren. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese fraglichen Geschäftsgeheimnisse nicht allzu bedeutend gewesen sein können, da sich das betroffene Unternehmen erst nach dreimonatigem Zuwarten rechtlich gegen die Veröffentlichung des Schriftsatzes wandte. Von einer Dringlichkeit kann somit nicht gesprochen werden. Allerdings sahen die Richter grundsätzlich kein rechtswidriges Handeln im Einstellen solcher Schriftsätze im Internet. Dahingehend hätte das Betroffene Unternehmen nämlich die Darlegungs- und Beweislast. Die bloße Behauptung reicht hierfür nicht aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn Vergleichsverhandlungen laufen. (LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009 – Az. 27 O 530/09)