Bei der Beurteilung von Fotografien im Bezug auf den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ist der Gesamteindruck der Fotos maßgeblich.

Dabei können diese als pornographisch eingestuft werden, auch wenn die abgebildeten Jugendlichen nicht nackt oder auch nur teilweise entkleidet sind. Bereits durch eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung oder eingenommene Pose, die ersichtlich nicht dem Alltagsleben entspringt, kann die Schwelle zur Pornographie übertreten sein. Die ist dann der Fall, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens erweckt wird, welcher die jeweilige Art der dargestellten Person nicht entspricht, wenn also der Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit der abgebildeten Jugendlichen entsteht. Derartige Fotografien verstoßen gegen den JMStV und werden mit Bußgeld geahndet. (OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2009 – Az. 322 Ss 24/07)