Die Streitwertbemessung in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist grundsätzlich nach freiem Ermessen

im Wege der Schätzung durch das Gericht zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Klägers weitere gleichartige Verstöße durch die wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung in Zukunft zu verhindern. Allerdings ist die einstweilige Verfügung nicht auf die endgültige Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs gerichtet, sondern nur auf die vorläufige Sicherung. Daher ist die Wertbemessung des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel niedriger anzusetzen als im Hauptsacheverfahren derselben wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs liegt in Wettbewerbssachen dabei etwa ein Drittel unter dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2009 – Az. 13 W 95/09)