Bis zur Beendigung seines Vertrages hat ein Finanzberater, der als Handelsvertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist, eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Diese Konkurrenztätigkeit kann bereits dann bestehen, wenn der Finanzberater über sein Profil bei Xing neue Kontakte sucht.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Finanzberater von dem Finanzdienstleistungsunternehmen verklagt, bei dem er als Handelsvertreter tätig war. Die Klägerin sandte dem Beklagten einen Aufhebungsvertrag zu, den er nicht unterzeichnete, stattdessen sprach er gegenüber der Klägerin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Noch vor Vertragsende suchte der Beklagte über sein Xing-Profil eine neue Tätikgeit. Die Klägerin sah sich hierdurch in ihren Rechten verletzt und verlangte Unterlassung.

Das Landgericht Kassel gab der Klage statt.

Nach Ansicht des Gerichts steht dem Beklagten nicht das Recht zu, das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Daher hat der Vertrag zunächst weiter bestanden und in diesem Zeitraum hat der Beklagte eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.

Durch das eindeutige Suchen einer neuen Tätigkeit über sein Xing-Profil ist der Beklagte dieser Unterlassungspflicht nicht nachgekommen.

(LG Kassel, Urteil vom 24.08.11 – 9 O 983/11)