Zwischen Suchmaschinen-Optimierer und Damain-Registrar besteht kein Wettbewerbsverhältni im Sinne des Wettbewerbsrechts, so dass bei Verstößen kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Ähnliches besteht.

Ein Wettbewerbsverhältnis besteht nämlich immer dann, wenn sich die Parteien auf demselben sachlichen, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst dann, wenn – wie hier im konkreten Fall – der Suchmaschinen-Optimierer auch teilweise Domain-Registrierungen anbietet, kann nicht von einem Wettbewerbsverhältnis ausgegangen werden, wenn die Domain-Registrierungen im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit nicht ins Gewicht fallen. Ein Wettbewerbsverhältnis erfordert vielmehr eine Tätigkeit beider, die sich weitgehend auf dem gleichen Brachenfeld bewegt. Ist dies nicht der Fall können Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist nämlich zwingend ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den streitenden Parteien. (OLG München, Urteil vom 08.07.2010 – Az.: 29 U 2252/10)