Im zugrundeliegenden Fall wurde Google von einer Künstlerin wegen Urheberrechtsverletzungen an ihren Bildern verklagt, weil diese bei der Suchmaschine als sogenannte „Thumbnails“ erscheinen.

Thumbnails sind die verkleinerten und in der Pixelzahl reduzierten Abbildungen, die in der Trefferliste bei einer Google-Bildersuche angezeigt werden. Diese Abbildungen verweisen dann über Links zu der jeweiligen Webseite. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung gegenüber Google, die das Recht zur Nutzung einräumen würde kann nicht angenommen werden. Der Eingriff in das Urheberrecht durch die Google-Thumbnails ist jedoch nicht rechtswidrig. Die Künstlerin hat den Inhalt ihrer Internetseite, so auch die darauf eingestellten Bilder, dem Zugriff von Suchmaschinen möglich gemacht. Insbesondere hat von der technischen Möglichkeit die Bilder von der Vorschau auszunehmen keinen Gebrauch gemacht. (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 69/08)